PferdeTransport Service

 

Bernd Krötzsch

Markwerbener Weg 1

06667 Weißenfels   OT Tagewerben

 

Tel. 0174/ 6054900

Email: info@pft-service.de

www.pft-service.de

USt-ID: 119/ 241/ 00410

 

Befähigungsnachweiß zum Transport von Pferden

Eintragung beim Veterinäramt des Burgenlandkreis, Viehverkehrsverordnung-VieVerkV vom 08.03.2010                               (BGBL.I Nr. 9 S.203)

 
 
 
 
 
 
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Pferdetransport

Pferdetransport ist Vertrauenssache!

1. Allgemein

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Pferdetransporte, die durch den

PFT-Service Bernd Krötzsch (im Nachfolgenden Transporteur genannt) durchgeführt werden.

2. Leistungen

Der Transport von Pferden erfolgt im Rahmen von Frachtverträgen gemäß § 407 ff. HGB und unter

Geltung der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) sowie der VO EG Nr. 1/2005 des Rates.

Der Transporteur verfügt über einen Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 der VO EG Nr. 1/2005.

Der Absender hat vor dem Transport einen gültigen Equidenpass zu übergeben.

Auf Verlangen des Transporteurs hat der Absender den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung

für das zu transportierende Pferde/für die zu transportierenden Pferde nachzuweisen.

Die zu transportierenden Pferde müssen in einem transportfähigen Zustand sein. Dies setzt u. a. einen ausreichenden gesundheitlichen Zustand, Halfterführigkeit sowie die Gewöhnung an den

angebundenen Zustand voraus. Der Transport von tragenden Stuten und von Fohlen unter einem

Jahr erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

Wenn der Transport aufgrund eines auf das Verhalten oder den Zustand des Pferdes

zurückzuführenden Umstand nicht durchgeführt werden kann, so schuldet der Absender trotzdem

die Fracht. Der Transporteur muss sich jedoch die durch den unterlassenen Transport ersparten

Aufwendungen sowie das, was er durch einen Transport erwirtschaftet, den er anstelle des

ausgefallenen Transports durchführt und den er nicht durchgeführt hätte, wenn der ausgefallene

Transport stattgefunden hätte, anrechnen lassen.

3. Be- und Entladen

Der Absender hat das zu transportierende Pferd beförderungssicher zu laden, zu stauen, zu

befestigen sowie zu entladen.

Dem Transporteur obliegt es, für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

4. Fütterung

Die Fütterung während des Transportes wird durch den Transporteur durchgeführt. Das erforderliche

Futter ist vom Absender zu stellen. Der Absender hat dem Transporteur die gewohnten

Fütterungszeiten mitzuteilen.

Jedes Pferd muss vor Transportbeginn in üblicher Weise gefüttert werden. Empfohlen wird die

Fütterung vor einem Langzeittransport mit leicht verdaulichem Mash und Beigabe von Öl. Die

Fütterung vor Transportbeginn ist durch den Absender durchzuführen.

5. Haftung

Der Transporteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Pferdes in der

Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist

entsteht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers

oder ein besonderer Mangel des Pferdes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtungen zum Ersatz

sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden

beigetragen haben. Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die

Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer

auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Zur Feststellung der Höhe des zu leistenden Ersatzes gelten die §§ 429 und 430 HGB. Die Haftung des Transporteurs ist auf einen Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.

Die Haftung des Transporteurs wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der

Fracht begrenzt.

Haftet der Transporteur wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis

431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht , öffentliche Abgaben und sonstige Kosten anlässlich

der Beförderung des Gutes zu erstatten. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen. Im Übrigen gilt

§ 433 HGB.

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für einen

außervertraglichen Anspruch. Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht,

wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Transporteur

oder eine seiner Hilfspersonen i. S. des § 428 HGB vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Einen Verlust und auch äußerlich erkennbare Beschädigung des Pferdes hat der Empfänger oder Absender dem

Frachtführer spätestens bei Ablieferung des Gutes anzuzeigen, ansonsten wird vermutet, dass das

Pferd in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden

hinreichend deutlich kennzeichnen. Ist der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar

und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist, wird ebenfalls

vermutet, dass das Pferd in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist.

Die Schadensanzeige hat in Textform zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige

Absendung. Sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist bei der

Ablieferung angezeigt wird, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Pferd abliefert.

6. Zahlung

Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich stets bar spätestens bei Entladung des Pferdes/der Pferde.

Bei Neukunden und bei Langzeittransporten behält sich der Transporteur vor, eine Vorauszahlung

zu verlangen.

7. Versicherung

Der Transporteur hat eine Haftpflichtversicherung i. S. von § 7 a GüKG abgeschlossen, die die

gesetzliche Haftung des Transporteurs wegen Güter- und Verspätungsschäden abdeckt.

8. Mitnahme von Personen

Mitnahme von Personen erfolgt stets ohne Aufpreis und auf eigene Gefahr.

Sie bedarf der Zustimmung des Fahrers und des Geschäftsführers.

9. Preise

Preis ab 01.03.2013

Grundpreis Pferdetransport                                                                                                                               25,00 €

Leerfahrt 1 (vom Standort Tagewerben zum Standort Pferd)                                                                              0,75 €/km

Leerfahrt 2 (vom Anlieferungsort Pferd zum Standort Tagewerben)                                                                   0,75 €/km

Transport von 1 Pferd                                                                                                                                         1,05 €/km

Zuschlag für 2. Pferd                                                                                                                                           0,45 €/km

Wartezeit ( Turnier, Tierklinik usw.)                                                                                                                     12,00 €/h

Stressless Injektor                                                                                                                                                 9,95 €/Stück

Hängerreinigung Komplett                                                                                                                                 25,00 €

Pferdetransport ist Vertrauenssache!

 

 

Tagewerben 01.04.2013

 

 

 

AGB.pdf

Preise..pdf